Die Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Gaienhofen e.V.“. Er soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Gaienhofen.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Er hat insbesondere zum Ziel, seinen Mitgliedern Möglichkeiten zur Ausübung des Tennissports bereitzustellen und die Ausübung dieses Sports in angemessenem Umfang zu gewährleisten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
- Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein seine Mitgliedschaft im Badischen Tennisverband beantragen. Im Falle der Aufnahme werden dessen Satzungen für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1980.
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§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Tennissport betreiben oder fördern will, Jugendliche jedoch nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Über den Antrag wird grundsätzlich erst entschieden, wenn die von der Mitgliederversammlung festzusetzende Aufnahmegebühr entrichtet wurde. Antragsteller, welche ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Gaienhofen haben, genießen Vorrang.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist im ersten Quartal des Jahres zu entrichten. Spielberechtigt ist nur, wer den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Die Mitgliedschaft endet a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres b) durch Ausschluss gemäß § 7 dieser Satzung c) durch Tod
§ 6 Art der Mitglieder
Der Verein unterscheidet – jugendliche Mitglieder – aktive Mitglieder – fördernde Mitglieder
§ 7 Ausschluss
- Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig:
- a) bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds,
- b) bei schwerwiegendem Verstoß gegen Satzung und Ordnungen des Vereins oder Verbandes,
- c) bei Verstoß gegen Sitte, Anstand oder
- d) bei Nichtzahlung der Aufnahmegebühr oder des Beitrages. Das Mitglied ist jedoch vorher zu Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Beitrages durch schriftliche Mahnung anzuhalten und ausdrücklich auf die Folge der Ausschluss- möglichkeit hinzuweisen.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, alle Bestimmungen und Ordnungen, insbesondere auch die in § 3 genannten zu befolgen und einzuhalten.
- Für vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen und Beschädigungen des Vereinseigentums oder fremder Gegenstände und Anlagen hat das betreffende Mitglied selbst aufzukommen. Der Verein haftet weder hierfür noch für die mitgebrachten Wertsachen, Kleidungsstücke und Bargeldbeträge.
- Jedes Mitglied ist gehalten, die vom Verein betriebenen Anlagen pfleglich zu behandeln und andere Mitglieder und Dritte hierzu anzuhalten.
- Aktives und passives Wahlrecht hat jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind – Mitgliederversammlung – Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu ihr wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen; die Einladung mit Tagesordnung ergeht in dem Gemeindeblatt der Gemeinde Gaienhofen oder auch brieflich.
- Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
- a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- b) Beschlussfassung über die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins,
- c) Zustimmung zum Haushaltsplan und Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliederbeiträge und des „verlorenen Bausteins“,
- d) Änderung der Satzung,
- e) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, und
- f) Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingehen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder- versammlung einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
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§ 11 Kassenprüfer
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Personen – dem ersten Vorsitzenden – dem zweiten Vorsitzenden – dem Schatzmeister Diese sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB; es besteht Gesamtvertretungsbefugnis in der Weise, dass der erste Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstand im Sinne von § 26 BGB handelt. – dem Schriftführer – dem Sportwart – dem Jugendwart – Beisitzer können, falls Bedarf, hinzugewählt werden.
- Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, ist das Amt in der nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
- Die Vorstandsmitglieder haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen. Im Übrigen gilt folgendes:
- a) Der Vorstand hat – den Verein nach außen zu vertreten, – den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten, im Einvernehmen mit dem Vorstand die Geschäfte zu verteilen, und – für den Verein zu handeln, soweit diese Satzung keine anderweitigen Zuständigkeiten festlegt.
- b) Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister handeln an Stelle des 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder sie einvernehmlich beauftragt hat.
- c) Der Schatzmeister sorgt dafür, dass die Haushaltsvorschläge rechtzeitig aufgestellt und eingehalten und die finanziellen Rechenschaftsberichte erstellt werden.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 13 Allgemeine Bestimmungen
- Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
- Die Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist.
- Beschlüsse werden vorbehaltlich anderer Bestimmungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
- Über die von den Organen gefassten Beschlüsse und die entsprechenden Anträge sind Protokolle zu fertigen.
§ 14 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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§ 15 Wahlen
- Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig offene Wahl gewünscht wird.
- Wahlberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in welchem relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre; sie beginnt mit der Beschlussfassung dieser Satzung.
§ 16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 17 Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, sofern zumindest die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so kann sie sich vertagen und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung einberufen. Diese kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.11.1980 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gaienhofen, den 27.11.1980
Amtsgericht Radolfzell
Obige Satzung wurde am 7.3.81 in das Vereinsregister eingetragen.